Information zum Rücktrittsrecht (Widerrufsrecht) für Verbraucher
Verbraucher haben bei im Fernabsatz geschlossenen Verträgen grundsätzlich das Recht, binnen 14 Tagen ohne Angabe von Gründen vom Vertrag zurückzutreten.
Gesetzliche Ausnahme: Ausschluss des Rücktrittsrechts
Gemäß § 18 Abs. 3 Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz (FAGG) besteht das gesetzliche Rücktrittsrecht nicht bei Verträgen, die im Rahmen einer öffentlich zugänglichen Versteigerung geschlossen werden.
- Bedeutung für Ihre Gebote: Mit Abgabe eines Gebots und dem erfolgten Zuschlag gehen Sie eine verbindliche Kaufverpflichtung ein. Ein anschließender Widerruf oder Rücktritt vom Kaufvertrag ist bei diesen Versteigerungen gesetzlich ausgeschlossen.
Voraussetzungen und rechtliche Grenzen der Ausnahme
Der Ausschluss des Rücktrittsrechts nach § 18 Abs. 3 FAGG greift nur dann uneingeschränkt, wenn folgende gesetzliche Kriterien erfüllt sind:
- Öffentliche Zugänglichkeit: Es handelt sich um ein transparentes Bietverfahren, bei dem Verbrauchern die Möglichkeit offensteht oder offenstand, der Versteigerung oder Besichtigung persönlich beizuwohnen.
- Reine Online-Auktionen ohne Besichtigungstermin (Abgrenzung): Handelt es sich um eine reine Online-Versteigerung ohne jede physische Teilnahme vor Ort, gilt dieser Ausschluss nach ständiger Rechtsprechung in der Regel nicht. In solchen Fällen greifen die allgemeinen Bestimmungen des Fernabsatzrechts.
- Gebraucht- vs. Neuware: Der Zuschlag bei einer öffentlichen Versteigerung entbindet unabhängig vom Zustand der Ware vom 14-tägigen Reue-Rücktrittsrecht.

